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Erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht verstößt nicht gegen Verfassung und Unionsrecht
Die erweiterte unbeschränkte Schenkungsteuerpflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Buchst. b ErbStG verletzt nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhof nicht den allgemeinen Gleichheitssatz i. S. des Art. 3 Abs. 1 GG. Die Regelung bewirke auch keinen Verstoß gegen die unionsrechtliche Kapitalverkehrsfreiheit. Dies habe der Europäisch Gerichtshof bereits im Zusammenhang mit einer entsprechenden Regelung im niederländischen Steuerrecht entschieden.
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Als Letztes möchten wir Ihnen in unserer Rubrik „Aktuelle Urteile” noch eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs präsentieren – zur erweiterten unbeschränkten Steuerpflicht bei der Schenkungsteuer. Der II. Senat des BFH ist zu dem Ergebnis gelangt: Die gesetzliche Regelung verstößt weder gegen die Verfassung noch gegen das Unionsrecht.
Schenkungen unterliegen grds. nur dann der Schenkungsteuer, wenn der Schenker zur Zeit der Ausführung der Schenkung – oder der Erwerber zur Zeit der Entstehung der Steuer – Inländer ist. Ist dies der Fall, greift die unbeschränkte Steuerpflicht. Das ...