1. § 56a Satz 1 SGG normiert eine eigenständig zu prüfende (negative) Zulässigkeitsvoraussetzung für Rechtsbehelfe, u.a. auch für eine "Unterlassungsklage" betreffend die monierte "Missachtung" der "hinterlegten" Vollmacht.
2. Das erforderliche qualifizierte Rechtsschutzintresse für ein Unterlassungsbegehren liegt nicht vor, wenn ein bereits zuvor aus gleichem Anlass angestrebtes Klageverfahren trotz Betreibensauffoderung des SG nicht weiterverfolgt und ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse nicht nachgewiesen wird mit der Folge, dass die Fiktion der Klagerücknahme eintritt (§ 102 Abs. 2 SGG), und sodann erneut "Unterlassungsklage" erhoben wird, obwohl die Verwaltung die vorgelegte Vollmacht zwischenzeitlich beachtet hat.
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Fundstelle(n): YAAAJ-37369
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