1. Bei einer Zustellung durch Empfangsbekenntnis nach § 174 ZPO a.F. (§ 175 ZPO n.F.) ist Zustellungsdatum der Tag, an dem der Zustellungsadressat vom Zugang des übermittelten Schriftstücks persönlich Kenntnis erlangt und es empfangsbereit entgegennimmt.
2. Die Wochenfrist des § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V beginnt mit dem Tag der ärztlichen Feststellung der (weiteren) Arbeitsunfähigkeit. Im Fall des § 46 Satz 2 SGB V bedeutet dies, dass das Wochenende dem vorangegangenen Bewilligungsabschnitt zuzurechnen ist und die Meldeobliegenheit erst mit der erneuten Feststellung von Arbeitsunfähigkeit eintritt.
Fundstelle(n): UAAAJ-37366
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