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FG München Urteil v. - 4 K 2771/21

Gesetze: ErbStG 2016 § 9 Abs. 1 Nr. 1, ErbStG 2016 § 9 Abs. 1 Nr. 2, ErbStG 2016 § 13b Abs. 4, ErbStG 2016 § 13b Abs. 10, ErbStG 2016 § 13a Abs. 4, ErbStG 2016 § 37 Abs. 12 S. 1, BewG § 151 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, ErbStAnpG 2016 Art. 3, GG Art. 20 Abs. 3, GG Art. 103 Abs. 2

Erbschaft- und Schenkungsteuer: rückwirkende Anwendung der durch das Gesetz zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (ErbStAnpG 2016) geänderten Regelungen der §§ 13a, 13b ErbSt ab dem nicht verfassungswidrig

Leitsatz

1. Bei der Erbschaftsteuer ist ab dem keine Steuerpause unter dem Gesichtspunkt eingetreten, dass es der Gesetzgeber nicht geschafft hat, das ErbStAnpG 2016 rechtzeitig zu verabschieden. Die im ErbStAnpG 2016 angeordnete echte Rückwirkung in Bezug auf die neugefassten, verschärften Regelungen zum Übergang von Betriebsvermögen in § 37 Abs. 12 Satz 1 ErbStG 2016 verstößt nicht gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot (im Streitfall: Besteuerung einer am erfolgten Schenkung von Betriebsvermögen nach den §§ 13a, 13b ErbStG in der Fassung des ErbStAnpG 2016).

2. Bereits der Gesetzesbeschluss des Bundestages vom hat zu einer Zerstörung des Vertrauens auf das Fortbestehen der alten Rechtslage geführt; allen Steuerpflichtigen musste seit dem klar sein, dass es Ziel des Gesetzgebers war, das ErbStAnpG 2016 zum einzuführen.

3. Die im Urteil des BVerfG, Urteil v. , 1 BvL 21/12, enthaltene Fortgeltungsanordnung ist in dem Sinne auszulegen, dass das verfassungswidrige ErbStG 2009 über den hinaus bis zu einer tatsächlichen Neuregelung anzuwenden ist (Anschluss an , BStBl 2022 II S. 77; gegen FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 19.5.202, 14 K 14008/19, EFG 2021 S. 1486).

4. Der Gesetzgeber war nicht verpflichtet, für die Zeit vom bist zur Verkündung des ErbStAnpG 2016 ein Wahlrecht des Steuerpflichtigen dahingehend zu ermöglichen, dass er entscheiden können sollte, ob seine Steuerfestsetzung nach dem alten oder nach dem neuen Recht zu erfolgen hat.

Fundstelle(n):
DStR-Aktuell 2023 S. 8 Nr. 42
DStRE 2024 S. 474 Nr. 8
ErbStB 2023 S. 201 Nr. 7
ErbStB 2023 S. 201 Nr. 7
UVR 2023 S. 170 Nr. 6
XAAAJ-37339

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