Erbschaft- und Schenkungsteuer: rückwirkende Anwendung der durch das Gesetz zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes
an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (ErbStAnpG 2016) geänderten Regelungen der §§ 13a, 13b ErbSt ab dem
nicht verfassungswidrig
Leitsatz
1. Bei der Erbschaftsteuer ist ab dem keine Steuerpause unter dem Gesichtspunkt eingetreten, dass es der Gesetzgeber
nicht geschafft hat, das ErbStAnpG 2016 rechtzeitig zu verabschieden. Die im ErbStAnpG 2016 angeordnete echte Rückwirkung
in Bezug auf die neugefassten, verschärften Regelungen zum Übergang von Betriebsvermögen in § 37 Abs. 12 Satz 1 ErbStG 2016
verstößt nicht gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot (im Streitfall: Besteuerung einer am erfolgten
Schenkung von Betriebsvermögen nach den §§ 13a, 13b ErbStG in der Fassung des ErbStAnpG 2016).
2. Bereits der Gesetzesbeschluss des Bundestages vom hat zu einer Zerstörung des Vertrauens auf das Fortbestehen
der alten Rechtslage geführt; allen Steuerpflichtigen musste seit dem klar sein, dass es Ziel des Gesetzgebers war,
das ErbStAnpG 2016 zum einzuführen.
3. Die im Urteil des BVerfG, Urteil v. , 1 BvL 21/12, enthaltene Fortgeltungsanordnung ist in dem Sinne auszulegen,
dass das verfassungswidrige ErbStG 2009 über den hinaus bis zu einer tatsächlichen Neuregelung anzuwenden ist (Anschluss
an , BStBl 2022 II S. 77; gegen FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 19.5.202, 14 K 14008/19,
EFG 2021 S. 1486).
4. Der Gesetzgeber war nicht verpflichtet, für die Zeit vom bist zur Verkündung des ErbStAnpG 2016 ein Wahlrecht
des Steuerpflichtigen dahingehend zu ermöglichen, dass er entscheiden können sollte, ob seine Steuerfestsetzung nach dem alten
oder nach dem neuen Recht zu erfolgen hat.
Fundstelle(n): DStR-Aktuell 2023 S. 8 Nr. 42 DStRE 2024 S. 474 Nr. 8 ErbStB 2023 S. 201 Nr. 7 ErbStB 2023 S. 201 Nr. 7 UVR 2023 S. 170 Nr. 6 XAAAJ-37339
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