„Gefährdung des Steueranspruchs” als Grund für die Ablehnung eines Antrags einer GmbH & Co. KG auf Erteilung einer unbeschränken
Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG
Leitsatz
1. Ein Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung der Freistellung von der Bauabzugsteuer ist wegen „Gefährdung des Steueranspruchs”
(§ 48 Abs. 1 Satz 1 EStG) abzulehnen, wenn nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die Befürchtung gerechtfertigt erscheint,
dass die rechtzeitige und vollständige Erfüllung des durch das Abzugsverfahren gesicherten Steueranspruchs durch die Erteilung
der Freistellungsbescheinigung gefährdet wird. Hat der Leistende steuerliche Pflichten in der Vergangenheit nachhaltig verletzt,
so gibt dies Anlass zu der Prognose, dass auch künftige, zu sichernde Steueransprüche gefährdet erscheinen.
2. Eine Gefährdung des Steueranspruchs kann vorliegen, wenn z. B. nachhaltig oder wiederholt Steuerrückstände bestehen oder
drei Monate vor Antragstellung bestanden haben oder unzutreffende Angaben in Steueranmeldungen bzw. Steuererklärungen festgestellt
werden oder der Leistende diese wiederholt nicht oder nicht rechtzeitig abgibt. Ggf. kann in diesen Fällen eine Freistellungsbescheinigung
mit einer kurzen Geltungsdauer oder auftragsbezogen erteilt werden (vgl. Rechtsprechungsnachweise).
3. Bei einer GmbH & Co. KG kann eine Gefährdung des Steueranspruch ungeachtet dessen vorliegen, dass nur die Mitunternehmer
– und nicht die KG selbst – Subjekt der Einkommensteuer bzw. Kör-perschaftsteuer sind.
4. Eine Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG kann in Fällen, in denen ein Steuerpflichtiger die Finanzbehörde nicht
als Behörde anerkennt, sondern als „Unternehmen” bezeichnet, also die Existenz der Finanzbehörden als Hoheitsträger bestreitet,
wegen Gefährung des Steueranspruchs grundsätzlich nicht gewährt werden.
5. Bei der Erteilung einer Freistellungsbescheinigung nach § 48 Abs. 1 EStG handelt es sich um einen Verwaltungsakt, dessen
Erteilung in der Hauptsache mit einer Verpflichtungsklage geltend zu machen ist. Die Erteilung oder Versagung einer Freistellungsbescheinigung
ist keine Ermessensentscheidung, die von den Gerichten nur im Rahmen des § 102 FGO überprüft werden könnte.
Fundstelle(n): BBK-Kurznachricht Nr. 11/2023 S. 481 DAAAJ-37337
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