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Finanzgericht Düsseldorf  Beschluss v. - 8 Ko 1755/22 GK

Gesetze: GKG § 66

Gewährung von Akteneinsicht bei unbeachtlichen Einwendungen

Leitsatz

  1. Mit der Erinnerung gegen den Kostenansatz können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen die Kostenrechnung selbst richten, also gegen Ansatz und Höhe einzelner Kosten oder gegen den Streitwert (vgl. BFH-Rspr.).

  2. Wird mit der Erinnerung geltend gemacht, dass das Hauptsacheverfahren noch nicht abgeschlossen sei, kann sie daher ohne Gewährung der hierzu beantragten Fristverlängerung zur Akteneinsicht zurückgewiesen werden.

Fundstelle(n):
KAAAJ-37326

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