Glaubhaftmachung der Verhandlungs- oder Reiseunfähigkeit des Prozessbevollmächtigten
Leitsatz
Einem Terminverlegungsantrag „in letzter Minute“, der auf die ärztlich attestierte akute Arbeitsunfähigkeit des Prozessbevollmächtigten
aufgrund einer Covid-19 Infektion gestützt wird, kann mangels der Glaubhaftmachung erheblicher Gründe nicht stattgegeben werden,
wenn sich weder aus dem Attest noch aus weiteren näher spezifizierten Ausführungen zu den Symptomen der Erkrankung eindeutig
dessen Verhandlungs- oder Reiseunfähigkeit ergibt.
Der bloße Hinweis auf eine Covid-19-Erkrankung kann nach dem Auslaufen der Corona-Schutzverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen
zum und dem damit verbundenen Wegfall der Pflicht zur Isolation nach einer Infektion keine Terminverlegung mehr
rechtfertigen.
Der Geschäftsführer einer GmbH haftet ungeachtet der in der Nichtabgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen liegenden schuldhaften
Pflichtverletzung nicht für erst nach der Niederlegung seines Amtes zu diesen Voranmeldungen festgesetzte Verspätungszuschläge
(vgl. , BStBl II 2001, 271).
Fundstelle(n): AAAAJ-37325
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