Verfassungsmäßigkeit des Zinssatzes zur Ermittlung des
Hinzurechnungsbetrags
Leitsatz
Der zur Ermittlung des Hinzurechnungsbetrags nicht abziehbarer Schuldzinsen anzuwendende typisierte Zinssatz von 6 v.H. der
Überentnahmen des Wirtschaftsjahres begegnet auch im Hinblick auf die Entscheidung des BVerfG zur Verfassungsmäßigkeit der
Höhe der Vollverzinsung (Beschluss vom - 1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17 - BVerfGE 158, 282) keinen verfassungsrechtlichen
Bedenken.
Fundstelle(n): DStR-Aktuell 2023 S. 6 Nr. 45 DStRE 2023 S. 1419 Nr. 23 GStB 2023 S. 333 Nr. 9 GStB 2023 S. 334 Nr. 9 FAAAJ-37319
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