Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Bewertung offener Forderungen
Fallbeispiel
Die GmbH hat seit dem gegenüber ihrem Kunden Maier eine Forderung i. H. von 6.000 € zzgl. 19 % USt offenstehen. Obwohl der Kunde bereits mehrfach angemahnt wurde, kann bis zum Bilanzstichtag kein Zahlungseingang festgestellt werden. Am schätzt die GmbH den voraussichtlichen Forderungsausfall auf 30 %.
Einführung
Eine Berichtigung gem. § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG ist nur bei einem tatsächlichen Forderungsausfall möglich. Im Rahmen einer Einzelwertberichtigung dürfen deshalb noch keine umsatzsteuerlichen Korrekturen vorgenommen werden. Diese erfolgen erst dann, wenn der tatsächliche Zahlungseingang feststeht.
Zum Bilanzstichtag sind Forderungen, die im Umlaufvermögen ausgewiesen werden, aufgrund des strengen Niederstwertprinzips mit dem niedrigeren beizulegenden Wert anzusetzen (§ 253 Abs. 4 Satz 2 HGB). Aus diesem Grund werden Forderungen nach ihrer Bonität häufig in einwandfreie, zweifelhafte und uneinbringliche Forderungen unterteilt.
Am Bilanzstichtag wird jede Forderung einzeln daraufhin überprüft, ob sich zwischenzeitlich Umstände ergeben haben, die eine Forderung nicht mehr voll werthaltig erscheinen lassen. Bestehen (berechtigte) Zweifel an der vollen Werthaltigkeit der Forderung, ist diese in Form einer Einzelwert...