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Haftungsvorschriften in der Abgabenordnung
Die Frage nach der Haftung stellt sich immer dann, wenn ein Steuerschuldner seiner Verpflichtung zur Zahlung einer Steuerschuld nicht nachkommt. Durch die Möglichkeit der Haftungsinanspruchnahme wird das Steuerschuldverhältnis somit auf eine oder mehrere Personen ausgedehnt. Sinn und Zweck dieser Vorgehensweise ist es, trotz etwaiger Zahlungsschwierigkeiten des eigentlichen Steuerschuldners, das Steueraufkommen zu sichern. Umgangssprachlich kann man das Haften folglich als das „Einstehen müssen“ für eine fremde Schuld bezeichnen. Da es um bares Geld eines Mandanten gehen kann, sollten die Grundzüge der Haftungsvorschriften der AO bekannt sein.
Voraussetzungen der Haftung
Die Voraussetzungen für eine wirksame Haftungsinanspruchnahme ergeben sich aus § 191 AO. Demnach kann derjenige, der kraft Gesetzes für eine Steuer haftet, durch einen Haftungsbescheid in Anspruch genommen werden. Erforderlich sind
ein bestehender Steueranspruch (§ 37 AO),
ein gesetzlicher Haftungstatbestand und
ein Haftungsbescheid.
Ein Haftungsanspruch ist somit zunächst von dem Bestehen einer Steuerschuld abhängig. Hierbei spricht man von der sog. Akzessorietät der Haftung. Eine Haftung ist daher grundsätzlich nur möglich, wenn die St...