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Verlustvor- und Verlustrücktrag gem. § 10d EStG
Obwohl das deutsche Steuerrecht in seinen Grundzügen auf einer sog. Abschnittsbesteuerung beruht, werden durch § 10d EStG auch abschnittsübergreifende Möglichkeiten der Verlustberücksichtigung geschaffen. Begrifflich handelt es sich dabei um einen Verlustrücktrag bzw. Verlustvortrag. Im Zuge der Corona-Pandemie hat der Verlustabzug diverse Änderungen erfahren. Im Folgenden werden neben den Voraussetzungen und der Wirkungsweise auch die Grundlagen von Verlustausgleich und Verlustabzug sowie die durch diverse Gesetze entstandenen Neuerungen der Vorschrift dargestellt.
Steuerrechtliche Einordnung
Gemäß § 2 Abs. 7 Satz 1 EStG handelt es sich bei der Einkommensteuer um eine Jahressteuer, die nach dem Einkommen bemessen wird, welches der Steuerpflichtige im Kalenderjahr (= Veranlagungszeitraum) bezogen hat, § 25 Abs. 1 EStG.
Immer dann, wenn sich aufgrund von Verlusten in den Jahresergebnissen möglicherweise Härten bei der Besteuerung ergeben könnten, werden diese mittels einer Durchbrechung des Jahressteuerprinzips abgemildert. So erlaubt bspw. der Verlustrücktrag, dass – in begrenztem Maße – die gesamtwirtschaftliche Leistungsfähigkeit über die Perioden der Besteuerung zugrunde gelegt und nicht nur das isolierte Kalenderjahr betrachtet...