Zum Vorgang einer Betriebsaufgabe kann unter bestimmten Voraussetzungen auch die Veräußerung eines Restbestands selbsterzeugter Waren gehören
Leitsatz
Veräußert ein Gewerbetreibender während des Betriebsaufgabevorgangs den Restbestand der selbsterzeugten Waren, so können die Gewinne aus dieser Veräußerung zum begünstigten Aufgabegewinn gehören, wenn es sich - abweichend vom normalen Geschäftsgang - um Lieferungen an Handelsvertreter handelt, die bisher den Verkauf der Erzeugnisse an Einzelhändler nur vermittelt hatten (Anschluß an , BFHE 134, 23, BStBl II 1981, 798).
Tatbestand
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Fundstelle(n): BStBl 1989 II Seite 368 HAAAA-92807
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