Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde gegen zwei Beschlüsse des VerfGH Berlin ohne weitere Begründung - Ablehnung eines PKH-Antrags im Verfassungsbeschwerdeverfahren
Gesetze: § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 90 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 93d Abs 1 S 3 BVerfGG, § 114 Abs 1 S 1 ZPO
Instanzenzug: Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin Az: 3/21 Beschlussvorgehend Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin Az: 139/19 Beschluss
Gründe
1Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen. Die erforderlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (vgl. BVerfGE 1, 109 <110 ff.>; 92, 122 <123>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom - 1 BvR 2014/16 -) sind nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer legt bereits nicht dar, dass seine beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg entsprechend § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO bietet. Die Möglichkeit der Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten ist vorliegend weder substantiiert und schlüssig dargelegt noch sonst ersichtlich.
2Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
3Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerfG:2023:rk20230301.1bvr017423
Fundstelle(n):
AAAAJ-37043