Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde bei fehlender Zulassung durch Oberlandesgericht
Gesetze: § 23 GVGEG, § 463a StPO
Instanzenzug: OLG Zweibrücken Az: 1 Vas 5/20nachgehend Az: 5 ARs 8/21 Beschluss
Gründe
1Der Antragsteller untersteht der Führungsaufsicht und wandte sich mit seinem beim Oberlandesgericht angebrachten Antrag nach § 23 EGGVG gegen Maßnahmen während laufender Führungsaufsicht (u.a. Vorsprache eines Polizeibeamten bei seinem Arbeitgeber, Anlegen von zwei polizeilichen Vorgängen wegen Körperverletzung und Unterschlagung, Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung durch die Führungsaufsichtsstelle).
21. Mit dem angegriffenen Beschluss hat das Oberlandesgericht den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zwar als unzulässig angesehen, weil die Maßnahmen entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht als Justizverwaltungsakte einzuordnen seien; hierauf hatte es den Beschwerdeführer hingewiesen, der hilfsweise die Verweisung des Verfahrens beantragt hatte. Das Oberlandesgericht hat den Antrag jedoch nicht als unzulässig verworfen, sondern sich zur Wahrung des Justizgewährleistungsanspruchs lediglich für unzuständig erklärt und die Sache innerhalb der Strafgerichtsbarkeit in entsprechender Anwendung von § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG zur Entscheidung an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Offenburg verwiesen. Es hat ferner entsprechend § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG iVm § 29 Abs. 1 EGGVG die Rechtsbeschwerde zugelassen, weil weder die Frage des für den Antrag zuständigen Strafgerichts noch die Möglichkeit der hier vorgenommenen Verweisung innerhalb des Rechtswegs in der obergerichtlichen Rechtsprechung abschließend geklärt seien, die Beschwerde mithin grundsätzliche Bedeutung habe (§ 17a Abs. 4 Satz 5 GVG).
3Eine solche hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom eingelegt, aber lediglich ausgeführt, „für die Verfahren gegen die Polizei findet der Rechtsweg des § 40 VwGO statt“. Er hat zudem die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwaltes beantragt.
42. Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil es hinsichtlich des Beschwerdebegehrens an der erforderlichen Zulassung durch das Oberlandesgericht fehlt. Es kann offenbleiben, ob - wie der Generalbundesanwalt ausgeführt hat - das als Rechtsbeschwerde (§ 29 Abs. 1 EGGVG) bezeichnete Rechtsmittel des Beschwerdeführers als sofortige (weitere) Beschwerde nach § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG auszulegen ist. Denn auch diese ist nur infolge Zulassung statthaft (§ 17a Abs. 4 Satz 4 und 5 GVG).
5Es fehlt an der erforderlichen Zulassung durch das Oberlandgericht, weil es diese auf die Verweisungsentscheidung beschränkt hat. Eine solche Beschränkung muss nicht in der Beschlussformel angeordnet sein, sondern kann sich - wie hier - aus den Entscheidungsgründen ergeben (vgl. zur Beschränkung: BGH, Beschlüsse vom - XII ZB 183/16, NJW 2019, 1613, 1614; vom - XII ZB 78/07, NJW 2008, 2351, 2352; Keidel, FamFG, 20. Aufl., § 70 Rn. 36; Zöller/Feskorn, ZPO, 33. Aufl., § 70 FamFG Rn. 7; s.a. für das Revisionsverfahren im Zivilprozess ). Das Oberlandesgericht hat eine Verweisungsentscheidung innerhalb der Strafgerichtsbarkeit getroffen. Mit der Zulassung des Rechtsmittels hat es ersichtlich allein die Frage der höchstrichterlichen Klärung zuführen wollen, ob dieses Vorgehen zulässig ist und welches Strafgericht für das Begehren des Beschwerdeführers zuständig ist. Dabei hat es klargestellt, dass die Verweisung an die Strafvollstreckungskammer lediglich die zur Ausgestaltung der Führungsaufsicht getroffenen Maßnahmen betrifft.
6Wie der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift zutreffend ausgeführt hat, wendet sich der Antragsteller ausdrücklich nicht gegen Maßnahmen der Führungsaufsicht, sondern macht nur Einwände gegen polizeiliche Maßnahmen geltend, wegen derer - nach seiner Auffassung - das Verfahren an die Verwaltungsgerichtsbarkeit hätte verwiesen werden müssen. Die Zulassungsentscheidung umfasst indes nicht diese Maßnahmen. Dem Beschwerdeführer bleibt es unbenommen, sich hinsichtlich der von ihm begehrten Verweisung an die Verwaltungsgerichtsbarkeit an die mit der Sache befasste Strafvollstreckungskammer zu wenden (vgl. zum Rechtsweg bei präventiv-polizeilichen Maßnahmen während laufender Führungsaufsicht , NJW 2017, 1689).
73. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts kommt daher mangels hinreichender Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung nicht in Betracht.
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2021:121021B5ARS8.21.0
Fundstelle(n):
RAAAJ-37033