Verfassungsmäßigkeit des Zinssatzes der Aussetzungszinsen
Leitsatz
1. Bei verfassungsrechtlichen Zweifeln an der Gültigkeit einer dem angefochtenen Verwaltungsakt zu Grunde liegenden Norm setzt
die Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung wegen des Geltungsanspruchs jedes formell verfassungsgemäß zu Stande gekommenen
Gesetzes zusätzlich voraus, dass ein besonderes berechtigtes Interesse des Antragstellers an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes
besteht, dem Vorrang gegenüber dem öffentlichen Interesse am Vollzug des Gesetzes zukommt.
2. Soweit das , 1 BvR 2422/17 – die Vollverzinsung nach § 233a AO ab dem
für unvereinbar mit Art. 3 Abs. 1 GG erklärt hat, ergibt sich hieraus kein einfacher Gleichlauf der verfassungsrechtlichen
Beurteilung der Zinshöhe nach § 237 AO, weil die Entstehung von Aussetzungszinsen von einem Verhalten des Steuerpflichtigen
abhängt.
3. Der Zweck der Aussetzungszinsen liegt im Gegensatz zur Regelung der Vollverzinsung nicht allein in der Abschöpfung eines
Vorteilsausgleichs, sondern die Aussetzungszinsen sollen auch zur Vermeidung unnötiger Prozesse beitragen.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
ECLI Nummer: ECLI:DE:FGMS:2023:0210.3V2464.22.00
Fundstelle(n): DStR-Aktuell 2023 S. 10 Nr. 42 DStRE 2023 S. 1259 Nr. 20 LAAAJ-36948
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