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Umsatzsteuer | Umsatzbesteuerung von Beiträgen an ein (geschlossenes) Fitnessstudio (FG)
Die freiwillige Fortzahlung von
Beiträgen, die von Mitgliedern im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses an ein
Fitnessstudio erbracht werden, welches vorübergehend pandemiebedingt schließen
muss und auf die Erbringung von Ersatzleistungen verwiesen ist, steht in einem
umsatzsteuerlich relevanten Zusammenhang mit den im Rahmen des
Dauerschuldverhältnisses erbrachten Leistungen (; Revision anhängig, BFH-Az. XI
R 36/22).
Sachverhalt: Die Klägerin betrieb ein Unternehmen in Gestalt eines Fitnessstudios. Sie berechnete die Umsatzsteuer gem. § 20 UStG nach vereinnahmten Entgelten („Ist-Versteuerung“). Ausweislich einiger aktenkundiger „Mitgliedsvereinbarungen“ schloss die Klägerin mit ihren Kunden Verträge über befristete ...