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Umsatzsteuer | Umsatzbesteuerung von Beiträgen an ein (geschlossenes) Fitnessstudio (FG)
Die freiwillige Fortzahlung von Beiträgen, die von Mitgliedern im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses an ein Fitnessstudio erbracht werden, welches vorübergehend pandemiebedingt schließen muss und auf die Erbringung von Ersatzleistungen verwiesen ist, steht in einem umsatzsteuerlich relevanten Zusammenhang mit den im Rahmen des Dauerschuldverhältnisses erbrachten Leistungen (; Revision anhängig, BFH-Az. XI R 36/22).
Sachverhalt: Die Klägerin betrieb ein Unternehmen in Gestalt eines Fitnessstudios. Sie berechnete die Umsatzsteuer gem. § 20 UStG nach vereinnahmten Entgelten („Ist-Versteuerung“). Ausweislich einiger aktenkundiger „Mitgliedsvereinbarungen“ schloss die Klägerin mit ihren Kunden Verträge über befristete ...