1. Ein Kind ist in den Haushalt des Elternteils aufgenommen, bei dem es wohnt, versorgt und betreut wird, sodass es sich in
der Obhut dieses Elternteils befindet.
2. Bei Aufenthalten eines Kindes sowohl in dem Haushalt des einen wie auch des anderen Berechtigten ist, da eine Aufteilung
des Kindergelds ausgeschlossen ist, darauf abzustellen, wo sich das Kind überwiegend aufhält und wo es seinen Lebensmittelpunkt
hat.
3. Je länger ein Kind auf eigenen Entschluss und mit Willen des einen Elternteils im Haushalt des anderen Elternteils lebt,
desto mehr spricht dafür, dass dort ein neues Obhutsverhältnis begründet worden ist.
4. Von einem nicht nur vorübergehenden Aufenthalt kann regelmäßig ausgegangen werden, wenn das Kind seit mehr als drei Monaten
bei dem anderen Elternteil lebt und eine Rückkehr nicht von vornherein feststeht.
5. Das immaterielle Merkmal der Haushaltsaufnahme tritt bei älteren, insbesondere volljährigen Kindern in den Hintergrund
und ist erfüllt, wenn sich die Zuwendungen immaterieller Art als Ausdruck des familiären Bandes darstellen.
Fundstelle(n): FAAAJ-36762
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