Gesetze: KVStG 1972 § 2 Abs. 1 Nr. 2KVStG 1972 § 2 Abs. 2 Nr. 1KVStG 1972 § 8 Satz 1 Nr. 2KVStG 1972 § 9 Abs. 2 Nr. 1
Verlust am festgesetzten Kapital i. S. des § 9 Abs. 2 Nr. 1 KVStG
Leitsatz
1. Der Senat hält an der ständigen Rechtsprechung fest (vgl. , BFHE 93, 344, BStBl II 1968, 781), daß für die Frage, ob ein Verlust am festgesetzten Kapital eingetreten ist, nicht die in der Bilanz ausgewiesenen Buchwerte, sondern die wahren Vermögenswerte maßgebend sind.
2. Unter dem durch den Gesellschaftsvertrag oder die Satzung festgesetzten Kapital i. S. des § 9 Abs. 2 Nr. 1 KVStG 1972 ist der Kapital-Sollbetrag zu verstehen, dem das Gesellschaftsvermögen mindestens entsprechen soll. Der (teilweise) Verlust des Kapital-Sollbetrages löst den von § 9 Abs. 2 Nr. 1 KVStG 1972 begünstigten Zweck aus.
3. Der Wortlaut des § 9 Abs. 2 Nr. 1 KVStG 1972 erlaubt es nicht, dem gezeichneten Kapital die stillen Reserven hinzuzurechnen, die von der Gesellschaft gebildet wurden und derentwegen frühere Verlustübernahmen des Organträgers dem vollen Gesellschaftsteuersatz unterlagen.
Tatbestand
Fundstelle(n): BStBl 1989 II Seite 246 BFH/NV 1989 S. 7 Nr. 2 QAAAA-92775
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