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Einkommensteuer | Abflugflughafen als erste Tätigkeitsstätte von Piloten und Flugbegleitern (FG)
Erforderlich, aber auch ausreichend
ist, dass der Arbeitnehmer am Ort der ersten Tätigkeitsstätte zumindest in
geringem Umfang Tätigkeiten zu erbringen hat, die er arbeitsvertraglich oder
dienstrechtlich schuldet und die zu dem von ihm ausgeübten Berufsbild gehören.
Werden die nach den OM-A geregelten Briefinggespräche im Regelfall im Gebäude
des Arbeitgebers am Flughafen durchgeführt, zu dem der Steuerpflichtige durch
seinen Arbeitsvertrag zugewiesen wurde, ist dies ausreichend, um am Flughafen
eine erste Tätigkeitsstätte zu begründen, denn bei diesen Briefinggesprächen
müssen bereits die wesentlichen Entscheidungen getroffen werden, z. B. über die
Betankung des Flugzeugs und die Flugroute (; NZB eingelegt, BFH-Az. VI B 4/23...