Ausübung des Veranlagungs-Wahlrechts bei Gewährung des Verlustrücktrags
Leitsatz
Der Grundsatz, daß Ehegatten das Wahlrecht der Veranlagungsart bis zur Unanfechtbarkeit eines Berichtigungs- oder Änderungsbescheids ausüben und die einmal getroffene Wahl innerhalb dieser Frist - vorbehaltlich eines rechtsmißbräuchlichen oder willkürlichen Verhaltens - frei widerrufen können, kommt bei Gewährung des Verlustrücktrags jedenfalls dann zum Tragen, wenn infolge des Widerrufs der durch den Verlustabzug eröffnete Korrekturspielraum bei beiden Ehegatten weder über- noch unterschritten wird.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1989 II Seite 229 BFH/NV 1989 S. 5 Nr. 2 VAAAA-92769
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