Instanzenzug: Az: 1 W 66/22vorgehend Az: 10 O 113/21
Gründe
I.
1Der Kläger begehrt Prozesskostenhilfe für eine gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichtete Amtshaftungsklage. Diesen Antrag hat das Landgericht zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde hat keinen Erfolg gehabt. Die gegen seine Entscheidung eingelegte Gehörsrüge nebst Gegenvorstellung und Ablehnungsgesuch des Antragstellers hat das Oberlandesgericht teils als unzulässig verworfen und teils zurückgewiesen. Gegen beides möchte sich der Antragsteller mit einem als Nichtzulassungsbeschwerde bezeichneten Rechtsmittel wenden, für dessen Durchführung er Prozesskostenhilfe beantragt.
II.
2Der Senat legt die Eingaben des Antragstellers vom gegen die im Tenor bezeichneten Beschlüsse als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine - hier als Rechtsmittel allein in Betracht kommende - Rechtsbeschwerde gegen die seine sofortige Beschwerde zurückweisende beziehungsweise die auf die nachfolgenden Rechtsbehelfe ergangenen Entscheidungen aus. Prozesskostenhilfe kann jedoch nur gewährt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Rechtsbeschwerde hat keine Erfolgsaussicht. Das Rechtsmittel ist nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht es in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Mit dem Rechtsmittel kann auch nicht geltend gemacht werden, das vorinstanzliche Gericht hätte die Rechtsbeschwerde zulassen müssen (siehe etwa , NJW-RR 2005, 294 f).
Herrmann Böttcher
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:020323BIIIZA3.23.0
Fundstelle(n):
OAAAJ-36678