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Einkünfteermittlung | Erwerbserlangungskosten und Nachlassverwaltungskosten als abzugsfähige Nachlassverbindlichkeiten (FG)
Bei Lagerkosten und Beratungskosten im Zusammenhang mit der Veräußerung von Nachlassgegenständen handelt es sich – wie bei Maklerkosten bei der Veräußerung eines geerbten Grundstücks – nicht um abzugsfähige Kosten der Nachlassregelung (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG), sondern um nicht abzugsfähige Kosten der Nachlassverwaltung (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 3 ErbStG), wenn diese Kosten allein der Verwertung der zum Nachlass gehörenden Gegenstände und nicht der Verteilung der Nachlassgegenstände unter den Miterben dienten.
Quelle: , NWB CAAAJ-35444