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Bilanzierung von Aufwendungen für häusliche Arbeitszimmer und Arbeitsecken nach dem JStG 2022
Durch die Veränderung von Arbeitsmodellen und verstärkt durch die Corona-Pandemie ist das Arbeiten im häuslichen Umfeld branchenübergreifend immer häufiger anzutreffen. Im Jahressteuergesetz 2022 hat der Gesetzgeber darauf reagiert und mit der Jahrespauschale (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG) und der Tagespauschale (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6c EStG) einen neuen rechtlichen Rahmen zum Abzug der damit einhergehenden Aufwendungen in der steuerlichen Gewinnermittlung geschaffen.
Wenngleich beide Pauschalen ähnliche Konstellationen betreffen und zudem oftmals gemeinsam erläutert werden, besteht ein systematischer Unterschied, da es sich bzgl. der Jahrespauschale um Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer im Sinne des Typusbegriffs, bei der Tagespauschale um Aufwendungen für Arbeiten in der häuslichen Wohnung – und gerade nicht um ein Arbeitszimmer – handelt. Dieser Unterschied findet auch in der buchhalterischen Erfassung Berücksichtigung.
I. Jahrespauschale nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG
Auch nach der Neuregelung durch das JStG 2022 besteht ein grundsätzliches Abzugsverbot für Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie für die Kosten der Ausstattung (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG); insofern handelt es sich bei diesen Aufwendungen steuersyste...