Auch Fördermittel i. S. des § 10 Krankenhausfinanzierungsgesetz mindern als öffentliche Investitionszuschüsse grundsätzlich die Anschaffungs- oder Herstellungskosten
Leitsatz
1. Öffentliche Investitionszuschüsse führen grundsätzlich zu einer Minderung der Anschaffungs- und Herstellungskosten.
2. Dies gilt auch für Fördermittel i. S. von § 10 des Gesetzes zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (KHG) vom (BGBl I, 1009). In ihrer Gewährung liegt keine Gegenleistung für die Behandlung von Patienten zu Pflegesätzen, in denen Abschreibungen für die mit Förderungsmitteln erworbenen Anlagegüter nicht berücksichtigt werden.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1989 II Seite 189 BFH/NV 1988 S. 2 Nr. 12 UAAAA-92752
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