1. Gegen einen Beschluss, mit dem die Aussetzung des Verfahrens nach § 114 Abs. 3 SGG abgelehnt wird, ist die Beschwerde gegeben.
2. Die Frage, ob das Strafverfahren auf die Entscheidung von Einfluss ist, unterliegt der Beurteilung des Sozialgerichts, die im Beschwerdeverfahren nur auf offensichtliche Beurteilungsfehler hin zu überprüfen ist.
3. Die Entscheidung über die Aussetzung nach § 114 Abs. 3 SGG ergeht von Amts wegen. Ein darauf zielender Antrag stellt eine bloße Anregung dar.
4. Einer gesonderten Kostenentscheidung bedarf es nicht.
Fundstelle(n): QAAAJ-36514
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