1. Einem Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II kann zugunsten einer Unionsbürgerin ein in entsprechender Anwendung von § 11 Abs. 1 Satz 11 FreizügG/EU a.F. i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG und Art. 18 Abs. 1 AEUV bestehendes materielles Aufenthaltsrecht entgegenstehen, wenn ihrem minderjährigen freizügigkeitsberechtigten Kind mit Unionsstaatsbürgerschaft unter Berücksichtigung von dessen in Art. 6 GG und Art. 8 EMRK garantierten Grundrechten der Ausschluss von der Erziehungsleistung eines seiner leiblichen Elternteile nicht zumutbar ist.
2. Im Einzelfall können solche Umstände jedenfalls dann vorliegen, wenn das freizügigkeitsberechtigte Kind mit Unionsbürgerschaft während des Bewilligungszeitraums das erste Lebensjahr vollendet und sich noch im frühkindlichen Entwicklungsstadium befunden hat.
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Fundstelle(n): BAAAJ-36506
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