1. Nach § 133 und § 157 BGB sind Verträge und damit auch Prozessvergleiche auslegungsfähig (Anschluss an ).
2. Da das Ziel der Auslegung darin besteht, dem erklärten Parteiwillen zur Geltung zu verhelfen und § 133 BGB nachdrücklich eine reine Buchstabeninterpretation verbietet, können Willenserklärungen auch gegen ihren (scheinbar) eindeutigen Wortlaut ausgelegt werden.
3. Eine bereits vor dem Insolvenzereignis erfolgte Antragstellung steht der Gewährung von Insolvenzgeld nicht entgegen, wenn die notwendigen Angaben bereits zu diesem früheren Zeitpunkt gemacht werden können.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): DStR 2023 S. 15 Nr. 14 RAAAJ-36505
In den folgenden Produkten ist das Dokument enthalten:
Wählen Sie das für Ihre Bedürfnisse passende
NWB-Paket und testen Sie dieses
kostenfrei
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.