1. Nach § 133 und § 157 BGB sind Verträge und damit auch Prozessvergleiche auslegungsfähig (Anschluss an ).
2. Da das Ziel der Auslegung darin besteht, dem erklärten Parteiwillen zur Geltung zu verhelfen und § 133 BGB nachdrücklich eine reine Buchstabeninterpretation verbietet, können Willenserklärungen auch gegen ihren (scheinbar) eindeutigen Wortlaut ausgelegt werden.
3. Eine bereits vor dem Insolvenzereignis erfolgte Antragstellung steht der Gewährung von Insolvenzgeld nicht entgegen, wenn die notwendigen Angaben bereits zu diesem früheren Zeitpunkt gemacht werden können.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2023 S. 15 Nr. 14 RAAAJ-36505
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