Die Bundesagentur für Arbeit (BA) hat bei der Aufforderung einer nach ihrer Auffassung leistungsgeminderten Person zur Beantragung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach § 145 Abs. 2 SGB III keinen Ermessensspielraum, anders als etwa Krankenkassen (vgl. § 51 Abs. 1 SGB V). Nach Umdeutung eines von der BA veranlassten Antrages auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation in einen Antrag auf Rente durch den Träger der gesetzlichen Rentenversicherung hat ein Versicherter gegen die BA keinen Anspruch auf Einräumung eines Dispositionsrechts hinsichtlich des Zeitpunkts des Beginns seiner Erwerbsminderungsrente.
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Fundstelle(n): HAAAJ-36504
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