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USt direkt digital Nr. 7 vom Seite 9

Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG bei gemeinschaftlicher Tierhaltung

Dr. Christian Sterzinger

Als landwirtschaftlicher Betrieb gilt nach § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UStG auch ein Tierzucht- und Tierhaltungsbetrieb, wenn es sich um Tiere handelt, die typischerweise in landwirtschaftlichen Betrieben gezogen und gehalten werden und bestimmte in § 51 und § 51a BewG flächenbezogene degressiv gestaltete Grenzen nicht nachhaltig überschritten werden. Unterhält der Landwirt mangels hinreichender eigener Flächen nicht per se mit der Tieraufzucht einen landwirtschaftlichen Betrieb, kann er eine Besteuerung nach § 24 UStG nur beanspruchen, wenn sämtliche sachlichen und persönlichen Voraussetzungen einer gemeinschaftlichen Tierhaltung (Kooperation) i. S. des § 51a BewG vorliegen

I. Leitsätze (amtlich)

  1. § 51a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b BewG sieht keine flächenvieheinheitenproportionale Beschränkung vor.

  2. Bei der Bestimmung der Grenze des § 51a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b BewG sind die gesamten von den Gesellschaftern oder Mitgliedern regelmäßig landwirtschaftlich genutzten Flächen zu berücksichtigen.

II. Sachverhalt

Die Klägerin (Kl.) betreibt ein Unternehmen in der Rechtsform einer KG. Gegenstand ihres Unternehmens ist das Mästen von Schweinen und Ackerbau. An ihr waren in den Streitjahren die Landwirte A, B, C und D beteiligt. Die Gesellschafter A und C waren zudem auch noch an ...