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Einkommensteuer: Steuerbarkeit von Gewinnen aus der Veräußerung verschiedener Kryptowährungen
Leitsätze
Zu den (anderen) Wirtschaftsgütern, die Gegenstand eines privaten Veräußerungsgeschäfts i. S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG sein können, gehören auch virtuelle Währungen in der Gestalt von Currency Token. Diese werden i. S. von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG angeschafft, wenn sie im Tausch gegen Euro, gegen eine Fremdwährung oder gegen andere virtuelle Währungen erworben werden; sie werden veräußert i. S. der Vorschrift, wenn sie in Euro oder gegen eine Fremdwährung zurückgetauscht oder in andere Currency Token umgetauscht werden.
Bei der Erfassung und Besteuerung von Veräußerungsgeschäften mit Currency Token lag im Jahr 2017 kein normatives Vollzugsdefizit vor.
Sachverhalt
K erwarb von 2014 bis 2016 Bitcoins (BTC) über „bitcoin.de". BTC ist eine von vielen Kryptowährungen (v. a. auch Ether – ETH – oder Monero – XMR –; Oberbegriff „Currency Token“). Im Streitjahr (2017) tauschte K innerhalb eines Jahres nach ihrem Erwerb einen Teil der BTC in ETH (Gewinn: 2.400 €). Die ETH tauschte er noch im Streitjahr in XMR (Gewinn 1 Mio. €). Ebenfalls noch im Streitjahr tauschte K die XMR in BTC (Gewinn: 2 Mio. €). Für diese Geschäfte musste K seinen „Private Key“ einsetzen, um über die Currency Token ver...