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FG München  v. - 7 K 2456/19 U

Gesetze: FGO § 40 Abs. 1, FGO § 40 Abs. 2, FGO § 47 Abs. 1, FGO § 54 Abs. 2, FGO § 100, FGO § 102, AO § 90 Abs. 1, AO § 108 Abs. 3, AO § 122 Abs. 2, AO § 124, AO § 140, AO § 149 Abs. 1, AO § 150 Abs. 4, AO § 150 Abs. 8, AO § 152, AO § 162 Abs. 1, AO § 366, KStG § 27 Abs. 2, KStG § 28 Abs. 1 S. 3, KStG § 31 Abs. 1, EStG § 25 Abs. 3, EStDV § 60 Abs. 1 S. 2, GewStG § 3, GewStG § 14a, GewStDV § 25 Abs. 1, GmbHG § 5a, GmbHG § 13 Abs. 3, HGB § 6 Abs. 2, HGB § 238 Abs. 1, HGB § 242 Abs. 2, GG Art. 3 Abs. 1, GG Art. 14 Abs. 1

Rechtmäßigkeit eines Verspätungszuschlags bei Nichtabgabe der Steuererklärung in elektronischer Form

Rechtmäßigkeit der Höhe der Schätzung

Unzumutbarkeit der Übermittlung der Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenen Datensatz durch Datenfernübertragung nach § 150 Abs. 8 AO

Leitsatz

Die Voraussetzungen für eine Härtefallregelung nach § 150 Abs. 8 AO (Verzicht auf die Übermittlung der Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenen Datensatz durch Datenfernübertragung) liegen nicht vor, wenn die Klägerin – eine Kapitalgesellschaft in der Rechtsform einer UG – selbst keinen Internetanschluss und auch keinen Computer besitzt, aber ihr Gesellschafter-Geschäftsführer bzw. Liquidator darüber verfügt. Sie kann sich nicht darauf berufen, dass ihr Geschäftsführer nicht verpflichtet sei, die bei ihm vorhandenen Voraussetzungen für eine Datenfernübertragung zur Erfüllung der steuerlichen Pflichten der Klägerin zu verwenden.

Fundstelle(n):
HAAAJ-36423

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