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FG München  v. - 7 K 100/19

Gesetze: FGO § 63, FGO § 65 Abs. 1 S. 1, FGO § 101 S. 1, FGO § 130 Abs. 2 Nr. 1, AO § 4, AO § 16, AO § 19 Abs. 1 S. 1, AO § 125, AO § 126, AO § 127, AO § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2b, AO § 227, FVG § 5 Abs. 1 Nr. 11, EStG § 31, EStG § 62, EStG § 78, BGB § 133, BGB § 157

Auslegung einer Klageschrift

Rechtsfolgen des Verstoßes gegen die örtliche und sachliche Zuständigkeit

Leitsatz

1. Bestehen Zweifel, wer Beklagter sein soll, ist die Klageschrift auszulegen. Dabei kann als Auslegungshilfe der Gesichtspunkt dienen, dass die Klage im Zweifel nicht gegen den falschen, sondern gegen den nach dem Inhalt der Klage richtigen Beklagten gerichtet sein soll.

2. Der Verstoß gegen die Regelungen über die sachliche Zuständigkeit führt nicht zur Nichtigkeit der betreffenden Verwaltungsakte nach § 125 Abs. 1 AO.

3. Für die örtliche Zuständigkeit gilt der Grundsatz der Gesamtzuständigkeit. Umfasst werden daher grundsätzlich alle Verwaltungstätigkeiten der Finanzbehörde, die sich aus dem gesamten Besteuerungsverfahren ergeben (Festsetzung, Rechtsbehelfsverfahren, Erhebung und Vollstreckung).

Fundstelle(n):
XAAAJ-36422

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