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FG München  v. - 7 K 211/19

Gesetze: AO § 122 Abs. 3, AO § 122 Abs. 5, VwZG § 10, GG Art. 103 Abs. 1, EStG § 68 Abs. 1

Zulässigkeit einer öffentlichen Zustellung bei Verzug ins Ausland

Leitsatz

Die öffentliche Zustellung ist erst zulässig, wenn alle anderen Möglichkeiten, dem Empfänger das Schriftstück zu übermitteln, erschöpft sind. Eine ergebnislose Abfrage beim Einwohnermeldeamt reicht jedoch dann nicht aus, wenn es die konkrete Sachverhaltsgestaltung – auch unter Berücksichtigung etwaiger steuerlicher Mitwirkungspflichten – nahelegt, bei anderen Personen oder Einrichtungen weitere Auskünfte einzuholen.

Fundstelle(n):
SAAAJ-36415

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