Fehlender Hinweis auf das zwingende Formerfordernis nach § 52d Satz 1 FGO in der einer finanzbehördlichen Einspruchsentscheidung
angefügten Rechtsbehelfsbelehrung als Unrichtigkeit im Sinne des § 55 Abs. 2 Satz 1 FGO
Leitsatz
Hat das Finanzamt in einer Rechtsbehelfsbelehrung zu einer seit dem erlassenen Einspruchsentscheidung zwar auf die
Form der Klageerhebung (§ 64 Abs. 1 FGO), nicht jedoch auf § 52d Satz 1 FGO – seit dem bestehende Verpflichtung unter
anderem von Rechtsanwälten und Behörden zur Einlegung von Anträgen und Erklärungen, unter anderem von Klagen beim Finanzgericht,
als elektronisches Dokument – hingewiesen, so stellt das eine „Unrichtigkeit” im Sinne von § 55 Abs. 2 Satz 1 FGO mit der
Folge dar, dass zwar die zunächst von einem Rechtsanwalt per Fax und einfachem Brief beim Finanzgericht erhobene Klage unzulässig
ist, dass jedoch für die Klageerhebung die Einjahresfrist des § 55 Abs. 2 Satz 1 FGO gilt und innerhalb dieser Jahresfrist
noch eine zulässige Klage in der vorgeschriebenen elektronischen Form erhoben werden kann.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): UVR 2023 S. 169 Nr. 6 EAAAJ-36411
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