Gesetze: VO (EU) Nr. 679/2016 Art. 15 Abs. 3, EG RL 95/46 Art. 12, FGO § 40 Abs. 1
Keine Verpflichtung des Finanzamts aus Art. 15 Abs. 3 DSGVO, Kopien personenbezogener Daten in Gestalt von Kopien von Akten
zur Verfügung zu stellen oder hilfsweise Einsicht in diese Akten zu gewähren
Leitsatz
1. Eine auf Zurverfügungstellung von Kopien personenbezogener Daten bzw. Gewährung von Akteneinsicht gerichtete Klage ist
als allgemeine Leistungsklage im Sinne von § 40 Abs. 1 FGO kombiniert mit einer Anfechtungs- bzw. Verpflichtungsklage gegen
den Ablehnungsbescheid statthaft.
2. Im Besteuerungsverfahren steht dem Steuerpflichtigen weder aus der DSGVO noch auf Basis einer anderen rechtlichen Grundlage
ein Anspruch auf Zurverfügungstellung von Kopien personenbezogener Daten in Gestalt von Doppeln ganzer Akten durch das Finanzamt
oder auf Gewährung von Akteneinsicht zu.
3. Die in der Rechtsprechung des EuGH zu Art. 12 EG RL 95/46 (Datenschutzrichtlinie), also einer unmittelbaren Vorgängerregelung
zu Art. 15 DSGVO, entwickelten Rechtsgrundsätze können auch für Zwecke der Auslegung des Inhalts sowie Umfangs der Betroffenenrechte
nach Art. 15 DSGVO herangezogen werden.
Fundstelle(n): NAAAJ-36408
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