Werbungskostenabzug für das häusliche Arbeitszimmer einer schwerbehinderten Steuerpflichtigen, die aus gesundheitlichen Gründen
nicht die ganze Woche ihren Arbeitsplatz beim Arbeitgeber nutzen kann
Leitsatz
1. Kann die schwerbehinderte Steueuerpflichtige ihren grundsätzlich am Betriebssitz des Arbeitgebers bestehenden Arbeitsplatz
aus gesundheitlichen Gründen nicht die ganze Arbeitswoche nutzen und erbringt sie deswegen aus gesundheitlichen Gründen ihre
Arbeitsleistung an einem oder zwei Arbeitstagen in der Woche zu Hause in einem häuslichen Arbeitszimmer, so steht ihr nicht
uneingeschränkt ein anderer Arbeitsplatz im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 EStG zur Verfügung.
2. Aus dem Tatbestandsmerkmal des anderen, „zur Verfügung” stehenden Arbeitsplatzes in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 EStG
folgt, dass es dem Steuerpflichtigen auch zugemutet werden können muss, diesen arbeitstäglich zu nutzen. Dem Begriff der Verfügbarkeit
wohnt ein subjektives Element inne, welches es gebietet, auf die nach objektiven Kriterien zu bestimmende Nutzbarkeit des
Arbeitsplatzes durch den jeweiligen Steuerpflichtigen abzustellen.
Fundstelle(n): DAAAJ-36407
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