Gesetze: DBA CHE Art. 15 Abs. 1, DBA CHE Art. 15a Abs. 1, DBA CHE Art. 15a Abs. 2
Grenzgänger
regelmäßige Rückkehr in das Inland
Ermittlung der Nichtrückkehrtage
Leitsatz
1. Eine regelmäßige Rückkehr im Sinne von Art. 15a Abs. 2 DBA Schweiz kann auch vorliegen, wenn der Arbeitnehmer nur einmal
die Woche ins Inland zurückkehrt.
2. Das Gericht hat die Anzahl der Nichtrückkehrtage unter Berücksichtigung der vom Arbeitnehmer beschafften und vorgelegten
Beweismittel zum ausländischen Sachverhalt zu ermitteln. Dabei zählen die Nächte von Sonntag auf Montag nicht zu den Rückkehrtagen,
da der Sonntag kein Arbeitstag ist, und „Gleittage” zum Abbau von Überstunden, im Streitfall vor allem an Montagen und Freitagen,
führen nicht zu Nichtrückkehrtagen.
3. Die Nichtrückkehr nach Arbeitsende ins Inland muss auf die Arbeitsausübung zurückzuführen sein. Irrelevant ist eine Nichtrückkehr
aus persönlichen Gründen wie im Streitfall Erkrankung.
4. Erwägungen, ob und inwieweit eine Rückkehr aufgrund der großen Entfernung zwischen Wohn- und Arbeitsort zumutbar ist, spielen
erst dann eine Rolle, wenn es darum geht, ob eine (schädliche) Nichtrückkehr aufgrund der Arbeitsausübung im Sinne von Art.
15a Abs. 2 Satz 2 DBA Schweiz vorliegt. Hierbei kommt es auf die Art der Tätigkeit, den Arbeitsbeginn, das Arbeitsende, die
Entfernung und die Zeitdauer für eine Fahrt zwischen inländischer Wohnung und Beschäftigungsort an.
5. Eine Differenzierung nach dem benutzten Verkehrsmittel erscheint jedenfalls dann als willkürlich und als nicht geeignetes
Differenzierungskriterium für die Zuweisung eines Besteuerungsrechts, wenn – wie im Streitfall – die Benutzung öffentlicher
Verkehrsmittel aufgrund der Zeitdauer und der Anzahl der Umstiege keine Alternative ist.
Fundstelle(n): DStR-Aktuell 2023 S. 8 Nr. 46 DStRE 2024 S. 7 Nr. 1 TAAAJ-36406
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