Anwendbarkeit der Grundsätze der Kettenübertragung bei Betriebsfortführung durch einen Pächter
Leitsatz
1. Der autonome unionsrechtliche Begriff des „Teilvermögens” bezieht sich auf eine Kombination von Bestandteilen eines Unternehmens,
die zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit ausreicht, auch wenn diese Tätigkeit nur Teil eines größeren Unternehmens
ist, von dem sie abgespalten wurde. Er verlangt insbesondere nicht, dass der vermietete Grundstücksteil ein (nach den nationalen
Bestimmungen des jeweiligen Mitgliedstaats der Europäischen Union) zivilrechtlich selbständiges Wirtschaftsgut ist.
2. Der Tatbestand „Übertragung eines Gesamt- oder Teilvermögens” im Sinne von Art. 19 Abs. 1 MwStSystRL ist nur erfüllt, wenn
der Übernehmer beabsichtigt, den übertragenen Geschäftsbetrieb oder Unternehmensteil zu betreiben und nicht bloß die betreffende
Geschäftstätigkeit sofort abzuwickeln sowie gegebenenfalls den Warenbestand zu verkaufen.
3. Ein sogenannter Durchgangserwerb einer Person, die die unternehmerische Tätigkeit nicht selbst fortführt, steht einer Geschäftsveräußerung
nicht entgegen.
4. Auch auf Grundlage einer bloßen Nutzungsüberlassung kann eine Unternehmensfortführung vorliegen, die dazu führt, dass die
vorangehende Veräußerung nach § 1 Abs. 1a Satz 2 UStG zu behandeln ist.
5. Nicht nur hinsichtlich der Fortführungsabsicht und tatsächlichen Fortführung des Unternehmens, sondern auch hinsichtlich
des Ähnlichkeitserfordernisses kommt es nicht auf die unternehmerische Tätigkeit des „Zwischen”-)Erwerbers und an der Geschäftsveräußerung
im Ganzen Beteiligten, sondern auf die tatsächlich fortgeführte Tätigkeit an, die auch durch einen Dritten erfolgen kann.
Entscheidend ist, dass im Endergebnis mit dem Teilvermögen des Veräußerers ein hinreichend ähnliches Unternehmen fortgeführt
wird (werden sollte).
Fundstelle(n): DStR-Aktuell 2023 S. 12 Nr. 48 DStRE 2023 S. 1480 Nr. 24 UStB 2023 S. 316 Nr. 10 UStB 2023 S. 318 Nr. 10 FAAAJ-36402
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