§ 3 Nr. 6 EStG ist auch auf eine Leistung aus öffentlichen Mitteln eines Drittstaats anzuwenden
Leitsatz
1. Der Anwendungsbereich von § 32b EStG beschränkt sich nur auf die darin aufgeführten, besonderen Steuerfreiheiten. Mithin
ist und bleibt eine bezogene Leistung insgesamt steuerfrei und unterliegt auch nicht dem Progressionsvorbehalt, wenn sich
ihre – weitergehende – Steuerfreiheit z. B. aus § 3 EStG ergibt.
2. Die vollständige Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 6 EStG greift insbesondere auch dann ein, wenn die Leistung nicht aus inländischen,
sondern aus ausländischen Mitteln, d. h. aus öffentlichen Mitteln irgendeines Staates bezogen wird.
Fundstelle(n): DStR-Aktuell 2023 S. 6 Nr. 37 DStRE 2023 S. 1237 Nr. 20 VAAAJ-36401
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