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BFH Urteil v. - IX R 219/84 BStBl 1989 II S. 131

Gesetze: AO 1977 § 150 Abs. 2 Satz 1AO 1977 § 173 Abs. 1 Nr. 2EStG § 9 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 Nr. 1

Zum groben Verschulden bei rechtsirrtümlich verspätet geltend gemachten vorab entstandenen Werbungskosten

Leitsatz

Unterläßt es der Steuerpflichtige in der Einkommensteuererklärung rechtsirrig, vorab entstandene Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend zu machen, so liegt allein in diesem Rechtsirrtum regelmäßig kein grobes Verschulden, das die Änderung des dementsprechend ergangenen bestandskräftigen Einkommensteuerbescheids wegen nachträglich bekanntgewordener Tatsachen ausschließt.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1989 II Seite 131
BFH/NV 1989 S. 5 Nr. 2
GAAAA-92735

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