Instanzenzug: Az: I ZB 120/22 Beschlussvorgehend Saarländisches Az: 4 W 55/22vorgehend Az: 15 O 157/22
Gründe
1I. Die als Anhörungsrüge gemäß § 321a Abs. 1 ZPO auszulegende Eingabe des Antragstellers vom ist unzulässig, weil sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. In Verfahren vor dem Bundesgerichtshof besteht Anwaltszwang (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Dies gilt auch für eine in diesen Verfahren erhobene Anhörungsrüge (st. Rspr.; vgl. nur , juris Rn. 2 mwN).
2II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO analog.
3III. Der Antragsteller kann nicht mit einer Antwort auf weitere Eingaben in dieser Sache rechnen.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:230223BIZB120.22.0
Fundstelle(n):
JAAAJ-36282