BGH Beschluss v. - IX ZB 4/23

Instanzenzug: LG Augsburg Az: 874 T 3330/19vorgehend AG Augsburg Az: 72 C 163/18nachgehend Az: IX ZB 4/23 Beschluss

Gründe

11. Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Ihr mangelt es bereits an der Statthaftigkeit. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts gemäß § 46 Abs. 2 ZPO ist weder nach dem Gesetz allgemein eröffnet (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO; so auch , juris Rn. 3) noch hat das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO zugelassen. Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht anfechtbar (vgl. , WuM 2007, 41; vom - IX ZB 109/07, WuM 2008, 113; vom - IX ZB 70/17, BeckRS 2017, 136442). Der Gesetzgeber hat bewusst von der Möglichkeit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde abgesehen (BT-Drucks. 14/4722, S. 69, 116). Der Weg der außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (, BGHZ 150, 133 ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. , BVerfGE 107, 395 ff).

22. Der hilfsweise für die Rechtsbeschwerde gestellte Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts wird abgelehnt, da die Rechtsverteidigung des Beklagten mit der unzulässigen Rechtsbeschwerde aussichtslos ist.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:010323BIXZB4.23.0

Fundstelle(n):
RAAAJ-36168