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BFH Urteil v. - VIII R 252/82 BStBl 1988 II S. 992

Gesetze: EStG § 4 Abs. 4EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1

Schuldzinsen bei Erwerb eines Anwartschaftsrechts auf die Nacherbschaft keine vorweggenommenen Betriebsausgaben oder Werbungskosten

Leitsatz

Zinsen für einen Kredit, den ein Mitnacherbe aufwendet, um damit das Entgelt für den Erwerb des Anwartschaftsrechts eines anderen Mitnacherben auf die Nacherbschaft zu finanzieren, sind vor Eintritt des Nacherbfalls in der Regel nicht als vorweggenommene Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1988 II Seite 992
BFH/NV 1988 S. 2 Nr. 11
YAAAA-92716

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