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Verfahrensrecht | Nutzungspflicht des beSt ab dem (FG)
Steuerberater sind nach § 52d Satz
2 FGO seit dem verpflichtet, das besondere elektronische
Steuerberaterpostfach (beSt) zu nutzen, da ihnen spätestens ab diesem Zeitpunkt
ein sicherer Übermittlungsweg gemäß § 52a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FGO zur Verfügung
steht. Auf den Erhalt des Registrierungsbriefs oder der Erstanmeldung kommt es
daher nicht an ().
Hintergrund: Gemäß § 52d Satz 1 FGO sind vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, als elektronisches Dokume...