Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
WP Praxis Nr. 4 vom Seite 124

Ausschüttungssperre bei wertpapiergebundenen Pensionsverpflichtungen

WP/StB Prof. Dr. Christian Hanke

I. Sachverhalt

Eine prüfungspflichtige GmbH hat zur Finanzierung ihrer Pensionsverpflichtungen Wertpapiere erworben. Diese erfüllen die Voraussetzung von Deckungsvermögen i. S. des § 246 Abs. 2 Satz 2 HGB. Bei den Pensionsverpflichtungen handelt es sich um wertpapiergebundene Zusagen. Eine Angabe des nach § 285 Nr. 28 HGB anzugebenden ausschüttungsgesperrten Betrags ist unterblieben. Die Anschaffungskosten und der beizulegende Zeitwert des Wertpapiers übersteigen den Betrag der Pensionsrückstellung.

II. Fragestellung

Muss der Abschlussprüfer sein Prüfungsurteil modifizieren, da die Anhangangabe unterlassen worden ist?

III. Lösungshinweise

1. Bewertung der Wertpapiere

Für Vermögensgegenstände gilt aufgrund des Gläubigerschutzes grundsätzlich, dass diese im Rahmen der Folgebewertung maximal mit ihren Anschaffungs- oder Herstellungskosten bewertet werden dürfen (§ 253 Abs. 1 Satz 1 HGB) und folglich keine unrealisierten Gewinne im Jahresabschluss ausgewiesen werden dürfen (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB). In Bezug auf Wertpapiere, die dem Zugriff aller übrigen Gläubiger entzogen sind und ausschließlich der Erfüllung von Schulden aus Altersversorgungsverpflichtungen dienen (Deckungsvermögen), sieht der Gesetzgeber in § 253 Abs. 1 Satz 4 HGB eine Ausnahme vor. In diesem Fall sind die Wertpapiere mit ihrem (höheren) beizulegenden Zeitwert (§ 255 Abs. 4 HGB) zu bilanzieren.

2. Ausschüttungssperre

Über eine Ausschüttungssperre (§ 268 Abs. 8 Satz 3 HGB) wird dem Gläubigerschutz trotz der genannten Zeitwertbewertung der Wertpapiere dennoch Rechnung getragen. Dabei stellt die Ausschüttungssperre ein Korrektiv dar, um der Informationsfunktion des handelsrechtlichen Abschlusses ebenfalls gerecht zu werden. Somit darf bei einem über den Anschaffungskosten liegenden beizulegenden Zeitwert der Aktivüberhang abzüglich dafür gebildeter passiver latenter Steuern nicht an die Anteilseigner ausgeschüttet werden.

3. Wesentlichkeit der Angabe

Bei Anhangangaben erfolgt in Bezug auf die Wesentlichkeit zunächst eine Differenzierung, ob es sich um eine originäre Anhangangabe handelt oder ob die Angabe dem besseren Verständnis eines Bilanz- bzw. GuV-Postens dient. Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine originäre Anhangangabe, die anderen Einblickszielen als dem Einblick in die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage dient.