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FG Köln | Kein Anspruch auf Feststellung einer Einlagenrückgewähr bei einem französischen Anlagefonds
Kläger war ein französischer Fonds in der Rechtsform des FPCI (Fonds Professionnel de Capital Investissement), ein nach französischem Recht als transparent zu qualifizierendes Anlagevehikel. Dieser unterlag in Frankreich keiner eigenständigen Besteuerung und stellte keine Körperschaft nach französischem Recht dar. Der Fonds beantragte im Dezember 2015 die gesonderte Feststellung einer Einlagenrückgewähr nach § 27 Abs. 8 KStG beim BZSt. Dieses lehnte die gesonderte Feststellung ab, weil im Rahmen eines Rechtstypenvergleichs der Fonds als Vermögensmasse qualifiziere, § 27 Abs. 8 KStG hingegen nur Körperschaften und Personenvereinigungen adressiere. Im Übrigen mangele es an der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht in einem anderen EU-Mitgliedstaat. Hiergegen wandte sich der Fonds mit Einspruch,...