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BFH Urteil v. - III R 175/86 BStBl 1988 II S. 939

Gesetze: EStG § 33a Abs. 1

1. Zur Anrechnung eigener Einkünfte und Bezüge (Leibrenten und Sozialhilfeleistungen) auf den Höchstbetrag nach § 33a Abs. 1 EStG - 2. § 33a Abs. 1 Satz 1 und 3 EStG für 1981 verfassungsgemäß

Leitsatz

1. Es verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, daß Zahlungen aufgrund einer Leibrente bei den gemäß § 33a Abs. 1 Satz 3 EStG anrechenbaren anderen Einkünften und Bezügen ohne Abzug des Versorgungsfreibetrags (§ 19 Abs. 2 EStG) anzusetzen sind.

2. Die Begrenzung der Abziehbarkeit von Unterhaltsleistungen auf 3600 DM in § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG und die Bemessung der Anrechnungsfreigrenze auf 4200 DM in § 33a Abs. 1 Satz 3 EStG begegnen für den Veranlagungszeitraum 1981 nicht verfassungsrechtlichen Bedenken.

3. Sozialhilfeleistungen im Rahmen der Altenhilfe gemäß § 75 Abs. 2 Nr. 3 BSHG (hier: sog. Telefonhilfe) und der Mehrbedarfszuschlag gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 BSHG gehören nicht zu den gemäß § 33a Abs. 1 Satz 3 EStG anrechenbaren anderen Bezügen der Unterhaltsempfänger (Anschluß an das , BFHE 154, 111, BStBl II 1988, 830).

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1988 II Seite 939
BFH/NV 1988 S. 2 Nr. 11
FAAAA-92705

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