Instanzenzug: LG München I Az: 10 KLs 504 Js 642/21 (2)
Gründe
11. Das Amtsgericht München hat dem Angeklagten mit Beschluss vom Rechtsanwalt F. aus M. als Pflichtverteidiger beigeordnet. Mit Verfügung vom hat das Landgericht München I Rechtsanwalt W. aus A. als zusätzlichen Pflichtverteidiger bestellt. Am hat das Landgericht München I den Angeklagten u.a. wegen unerlaubten Erwerbs der tatsächlichen Gewalt über eine Kriegswaffe zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt.
2Mit Schreiben vom hat der Angeklagte sinngemäß die Aufhebung der Bestellung von Rechtsanwalt W. und die Beiordnung von Rechtsanwalt K. als Pflichtverteidiger beantragt und hierzu ausgeführt, die Vertrauensbasis zu seinem Verteidiger sei unwiederbringlich zerstört.
32. Der Antrag hat in der Sache keinen Erfolg.
4a) Der Angeklagte ist durch seinen Pflichtverteidiger Rechtsanwalt W. ordnungsgemäß verteidigt. Gründe für dessen Entpflichtung sind nicht dargetan und auch sonst nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen des § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StPO liegen nicht vor.
5Die Bestellung eines Pflichtverteidigers ist nach § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StPO aufzuheben, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen Verteidiger und Beschuldigtem endgültig zerstört ist oder aus einem sonstigen Grund keine angemessene Verteidigung des Beschuldigten gewährleistet ist. Danach ist Voraussetzung für die Aufhebung einer Beiordnung, dass konkrete Umstände vorgetragen werden, aus denen sich der endgültige Fortfall der für ein Zusammenwirken zu Verteidigungszwecken notwendigen Grundlage ergibt (vgl. BGH, Beschlüsse vom – 1 StR 284/22 Rn. 2 und vom – 4 StR 295/21 Rn. 3). Eine ernsthafte Störung des Vertrauensverhältnisses muss der Angeklagte substantiiert darlegen. Pauschale, nicht näher belegte Vorwürfe rechtfertigen eine Entpflichtung nicht (vgl. Rn. 4).
6b) Dem ist der Angeklagte nicht nachgekommen. Weder aus seinem Vorbringen noch aus der hierzu erfolgten Stellungnahme seines Verteidigers Rechtsanwalt W. ergibt sich ein Grund für die Aufhebung der Bestellung. Das Vorbringen des Angeklagten erschöpft sich in der bloßen Behauptung des Vertrauensmissbrauchs durch seinen Verteidiger, ohne dies mit Tatsachen zu substantiieren.
Jäger
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:220223B1STR480.22.0
Fundstelle(n):
ZAAAJ-36041