Gesetze: Art II § 6 Abs 1 Nr 1 IntPatÜbkG, Art 138 Abs 1 Buchst a EuPatÜbk, Art 54 EuPatÜbk, Art 56 EuPatÜbk
Patentnichtigkeitssache – „Waffenverschlusssystem“ – beschränkt verteidigte Fassung des Hauptantrags – teilweise Patentfähigkeit – keine Schutzbereichserweiterung - Priorität
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Nichtigerklärung des in deutscher Verfahrenssprache mit Wirkung auch für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 2 018 508 (Streitpatent). Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des Streitpatents, das am 15. Mai 2007 angemeldet worden ist und die Priorität aus der Gebrauchsmusteranmeldung DE 20 2006 007 925 U vom 17. Mai 2006 beansprucht. Es trägt die Bezeichnung „Waffenverschlusssystem“ und wird beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nummer 50 2007 002 683 geführt. Das Streitpatent umfasst in der erteilten Fassung 23 Patentansprüche, die sämtlich angegriffen sind. Patentanspruch 1 und die darauf rückbezogenen Ansprüche 2 bis 20 beziehen sich auf ein Waffenverschlusssystem, Patentanspruch 21 und die darauf rückbezogenen Ansprüche 22 und 23 auf eine Waffe mit einem Waffenverschlusssystem nach einem der vorstehenden Ansprüche.
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